Informationen zur Umsetzung des Bauproduktegesetzes in Säge- und Hobelwerken

Spätestens ab dem 1. Juli 2015 müssen dem Käufer von Bauprodukten Leistungserklärungen bzw. Herstellererklärungen zur Verfügung gestellt werden. Bei Säge- und Hobelwerken betrifft das in Serienfertigung für den Handel hergestelltes festigkeitssortiertes Bauholz und Hobelwaren sowie verleimte Produkte für das Bauwesen. Bei sogenannt festigkeitssortiertem Vollholz ‹nach Liste› und bei nicht festigkeitssortiertem Vollholz bestehen Ausnahmen. Grundsätzlich nicht betroffen sind sämtliche Produkte mit nicht festgelegtem Verwendungszweck (z.B. Bretter und Kanteln), Vorprodukte (z.B. BSH-Lamellen) und Arbeitsmittel (z.B. Schalungskantholz, Gerüstbretter). Die Leistungserklärung muss einem Abnehmer erst mit der Lieferung des Produkts zur Verfügung gestellt werden. Der Hersteller kann die Leistungserklärung auch auf einer Website zur Verfügung stellen. In der vorliegenden Information wird aufgezeigt, in welchen Fällen tatsächlich Leistungserklärun-gen bzw. Herstellererklärungen zur Verfügung gestellt werden müssen.
Holzindustrie Schweiz (HIS) unterstützt seine Mitglieder bei der Umsetzung des neuen Bauproduktegesetzes. Für Hobelwaren und festigkeitssortiertes Bauholz werden Vorlagen für das erforderliche Qualitätskontrollhandbuch sowie die Leistungs- und Herstellererklärungen erarbeitet. Im Rahmen von Informationsveranstaltungen werden diese Vorlagen im Frühling abgegeben und erläutert.

Mehr darüber lesen Sie in der neuesten Ausgabe von „holzBaumarktschweiz“.

www.holz-bois.ch